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Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen:
_________________________________________________
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält
er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg:_______________________________________
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist das Pokerspiel in
all seinen Varianten zu fördern, jährlich 12 öffentliche Pokerturniere zu
veranstalten und wöchentlich einen Vereinsabend zu gestalten.
Die Vorstandschaft kann weitere Sportarten aufnehmen und betreiben.
Zur Verwirklichung dieses Zweckes unterhält der Verein folgende
Abteilungen:
Schulungsabteilung zur Durchführung von Seminaren für Card Dealer und
Pokerseminare
Spielbetriebsabteilung zur Durchführung von Poker Turnieren
und Vereinsspielen zur Ermittlung
des Vereinsmeisters
Sportabteilung zur Körperertüchtigung durch Wandern, Radfahren etc.
Organisationsabteilung zur Durchführung von Freundschaftsturnieren
bei anderen Pokerclubs
im Inland und Ausland.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung
ist ein unbelasteter Leumund. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam. Das Mitglied erhält eine Clubcard.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von
1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die
Interessen des Vereins verstößt.
Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig,
wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung
kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des
zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten
hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5
Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben,
deren Höhe bzw. Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Außerdem wird eine einmalige Aufnahmegebühr von
derzeit 35 € erhoben.
- Um bei öffentlichen Turnieren und der internen
Vereinsmeisterschaft mitspielen zu können ist die rechtzeitige Entrichtung
der Beiträge Voraussetzung.
- Zahlungsmöglichkeiten sind: monatlich,
halbjährlich und jährlich. Die Beiträge sind immer im vor aus zu
entrichten. Für Gäste wird der jeweils gültige Beitrag in Bar am
Veranstaltungstag erhoben.
- Um bei uns spielen zu können müssen sie
Clubmitglied werden.
- Jahresbeitrag: 180 Euro; Halbjahresbeitrag
100 Euro. Monatlicher Beitrag 15 €
- Tagesmitgliedschaft:
8.00 € + 3,00 €
- Monatsmitgliedschaft 18.00 € + 3.00 €
Bearbeitungsgebühr für den Mitgliedsausweis und
die Ranglistenführung.
- Studenten, Renter, Schüler erhalten einen Nachlass
auf den Mitgliedsbeitrag
- Am Spielabend ist ein Verwaltungskostenbeitrag
für die Führung der Ranglisten fällig
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand
und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem
Sportwart und dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode
aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein
neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des
Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im
Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/10 der
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich
einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene
Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss,
der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die
Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Zustimmung der in
der Versammlung nicht erschienenen Vereinsmitglieder kann schriftlich
erfolgen.
- Über die in der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder
notwendig.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung
hinzuweisen.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt
der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder,
sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt
werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins an:
___________________________________________________________________________,
der/die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Die Satzung wurde am _______________
beschlossen.
Es folgen die Unterschriften von
mindestens 7 Gründung-/Vereinsmitgliedern
(Angabe von Familien-, Vorname,
Geburtsdatum und Wohnanschrift)
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